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§ 14 Geschäftsreglement des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau - Traktanden

Kirchenrat - Sitzungen
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§ 14 Geschäftsreglement des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau · Traktanden

1. Auf der Traktandenliste aufzuführen sind sämtliche zum Beschluss anstehenden Geschäfte sowie wichtige Orientierungen und Vorberatungen. In dringenden Fällen kann die Traktandenliste an der Sitzung mit Mehrheitsbeschluss ergänzt werden.

2. Die Reihenfolge richtet sich nach der Dringlichkeit. Die für das Geschäft zuständige Person ist in der Traktandenliste namentlich aufzuführen.

3. Am Schluss der Sitzung erhalten alle Ratsmitglieder sowie das Kirchenratsaktuariat oder dessen Stellvertretung die Möglichkeit, zu nicht traktandierten Geschäften aus ihrem Ressort zu informieren oder sich zu weiteren Punkten zu äussern.

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