187.141
CH-TG
§ 11 Geschäftsreglement des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau - Amtsgeheimnis
Kirchenrat - Geschäfte
§ 11 Geschäftsreglement des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau · Amtsgeheimnis
1. Die Mitglieder des Kirchenrates und der von ihm eingesetzten Kommissionen haben Verschwiegenheit zu bewahren über alle Vorkommnisse, an deren Geheimhaltung die Kirche oder beteiligte Personen ein Interesse haben.