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§ 11 Geschäftsreglement des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau - Amtsgeheimnis

Kirchenrat - Geschäfte
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§ 11 Geschäftsreglement des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau · Amtsgeheimnis

1. Die Mitglieder des Kirchenrates und der von ihm eingesetzten Kommissionen haben Verschwiegenheit zu bewahren über alle Vorkommnisse, an deren Geheimhaltung die Kirche oder beteiligte Personen ein Interesse haben.

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