187.141
CH-TG
§ 10 Geschäftsreglement des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau - Ausstand
Kirchenrat - Geschäfte
§ 10 Geschäftsreglement des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau · Ausstand
1. Es gilt die Ausstandsregel gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG).
2. Hat ein Mitglied aus persönlichen Gründen den Ausstand zu wahren, verlässt es die Sitzung. In den übrigen Fällen bleibt es anwesend, nimmt jedoch an der Beratung oder Abstimmung nicht teil.
3. Die Beachtung des Ausstandes ist im Beschluss festzuhalten.