187.14
CH-TG
§ 72 Geschäftsreglement der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau - Protokoll
Kommissionen
§ 72 Geschäftsreglement der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau · Protokoll
1. Die Kommissionen genehmigen ihre Protokolle selbst.
2. Protokolle und Kommissionsberichte sind nach Erledigung durch den Protokollführer oder die Protokollführerin dem Kirchenrat zur Archivierung zuzustellen.
3. Protokolle von vorberatenden Kommissionen sind zudem dem Präsidenten oder der Präsidentin zur Kenntnisnahme zuzustellen. Synodale können Einsicht verlangen.