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§ 70 Geschäftsreglement der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau - Sitzungen

Kommissionen
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§ 70 Geschäftsreglement der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau · Sitzungen

1. Der Kommissionspräsident oder die Kommissionspräsidentin lädt zu den Sitzungen ein.

2. Eine Vertretung des Kirchenrates und allenfalls weitere Sachverständige können beigezogen werden. Sie nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.

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