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§ 64 Geschäftsreglement der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau - Ständige Kommissionen

Kommissionen
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§ 64 Geschäftsreglement der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau · Ständige Kommissionen

1. Die Synode wählt für eine Amtsdauer von vier Jahren eine Geschäftsprüfungskommission und eine Redaktionskommission.

2. Die Mitglieder sind für zwei weitere Amtsdauern wieder wählbar.

3. Für eine Wiederwahl werden Teile einer Amtsdauer nicht angerechnet.

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