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§ 63 Geschäftsreglement der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau - Offene Wahl

Verhandlungsordnung - Wahlen
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§ 63 Geschäftsreglement der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau · Offene Wahl

1. Offen können gewählt werden

1. die zwei Mitglieder des Aktuariats

2. die Stimmenzähler und Stimmenzählerinnen und das Ersatzmitglied des Büros

3. die Vertretung in die Synode der Evangelisch-reformierten Kirche Schweiz

4. die Delegierten in die Diakonatskonferenz

5. die Präsidien und Mitglieder der ständigen Kommissionen der Synode

6. die Mitglieder weiterer Kommissionen der Synode, sofern diese Wahl nicht dem Büro übertragen wird

7. das Tagespräsidium, das Tagesvizepräsidium, das Tagesaktuariat und die Tagesstimmenzähler und Tagesstimmenzählerinnen

8. der Inhaber oder die Inhaberin der Ombudsstelle und zwei Stellvertreter oder Stellvertreterinnen

2. Die offene Wahl geschieht durch Aufstehen oder mittels einer elektronischen Abstimmungsanlage. Auf Anordnung des Präsidenten oder der Präsidentin oder auf Begehren eines Mitgliedes sind die Stimmen zu zählen.

3. Werden mehr Personen vorgeschlagen, als zu wählen sind, ist eine geheime Wahl vorzunehmen.

4. Die Wahl mehrerer Kommissionsmitglieder, der zwei Mitglieder des Aktuariats und der Stimmenzähler und Stimmenzählerinnen kann gesamthaft erfolgen, wenn kein Mitglied der Synode etwas dagegen einwendet.

5. Die Resultate sind wie bei Abstimmungen zu protokollieren.

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