187.14
CH-TG
§ 61 Geschäftsreglement der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau - Verfahrensarten Bekanntgabe
Verhandlungsordnung - Wahlen
§ 61 Geschäftsreglement der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau · Verfahrensarten Bekanntgabe
1. Wahlen werden offen oder geheim durchgeführt.
2. Entscheidend ist das absolute Mehr der massgebenden Stimmen.
3. Der Präsident oder die Präsidentin gibt den Wahlgang, die Wahlart und die Wahlvorschläge bekannt.
4. Der Präsident oder die Präsidentin gibt Gelegenheit, weitere Vorschläge aus der Mitte der Synode zu machen, sowie die Vorschläge zu begründen und zu diskutieren.