Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
187.14 CH-TG

§ 61 Geschäftsreglement der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau - Verfahrensarten Bekanntgabe

Verhandlungsordnung - Wahlen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (74 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 61 Geschäftsreglement der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau · Verfahrensarten Bekanntgabe

1. Wahlen werden offen oder geheim durchgeführt.

2. Entscheidend ist das absolute Mehr der massgebenden Stimmen.

3. Der Präsident oder die Präsidentin gibt den Wahlgang, die Wahlart und die Wahlvorschläge bekannt.

4. Der Präsident oder die Präsidentin gibt Gelegenheit, weitere Vorschläge aus der Mitte der Synode zu machen, sowie die Vorschläge zu begründen und zu diskutieren.

← § 60 Geschäftsreglement der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau Konstituierende Sitzung § 62 Geschäftsreglement der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →