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187.14 CH-TG

§ 60 Geschäftsreglement der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau - Vorschlagsrecht der Kirchgemeinden

Verhandlungsordnung - Persönliche Vorstösse
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§ 60 Geschäftsreglement der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau · Vorschlagsrecht der Kirchgemeinden

1. Vorschläge von Kirchgemeinden an die Synode gemäss § 15 Ziff. 20 der Kirchenverfassung werden wie Motionen behandelt.

2. Die Kirchenvorsteherschaft bestimmt, wer den Vorschlag der Kirchgemeinde vertritt. Der Vertreter oder die Vertreterin muss nicht der Synode angehören.

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