187.14
CH-TG
§ 60 Geschäftsreglement der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau - Vorschlagsrecht der Kirchgemeinden
Verhandlungsordnung - Persönliche Vorstösse
§ 60 Geschäftsreglement der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau · Vorschlagsrecht der Kirchgemeinden
1. Vorschläge von Kirchgemeinden an die Synode gemäss § 15 Ziff. 20 der Kirchenverfassung werden wie Motionen behandelt.
2. Die Kirchenvorsteherschaft bestimmt, wer den Vorschlag der Kirchgemeinde vertritt. Der Vertreter oder die Vertreterin muss nicht der Synode angehören.