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187.14 CH-TG

§ 57 Geschäftsreglement der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau - Interpellation: a. Begriff

Verhandlungsordnung - Persönliche Vorstösse
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§ 57 Geschäftsreglement der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau · Interpellation: a. Begriff

1. Die Mitglieder der Synode haben das Recht, vom Kirchenrat Auskunft über jeden Gegenstand zu verlangen, der in seinen Aufgabenbereich fällt.

2. Solche Interpellationen werden dem Präsidenten oder der Präsidentin der Synode zusammen mit einer Begründung schriftlich und unterzeichnet eingereicht.

3. Wird eine Interpellation mindestens 60 Tage vor der Sitzung der Synode eingereicht, muss sie auf die Geschäftsordnung gesetzt werden. Ihr Text wird den Mitgliedern der Synode mit der Einladung zugestellt.

4. Der Kirchenrat nimmt dazu zuhanden der Synodalen bis spätestens 20 Tage vor der Synode schriftlich Stellung.

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