§ 56 Geschäftsreglement der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau - Motion: b. Behandlung
§ 56 Geschäftsreglement der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau · Motion: b. Behandlung
1. Wird eine Motion mindestens 80 Tage vor der Sitzung der Synode eingereicht, muss sie auf die Geschäftsordnung gesetzt werden. Ihr Text wird den Mitgliedern der Synode mit der Einladung zugestellt.
2. Der Kirchenrat nimmt dazu zuhanden der Synodalen bis spätestens 20 Tage vor der Synode schriftlich Stellung. Während der Synodalverhandlung erhält der Motionär oder die Motionärin und anschliessend der Kirchenrat noch einmal die Gelegenheit für eine Stellungnahme. Dann wird über die Erheblicherklärung diskutiert und abgestimmt.
3. Wird die Motion erheblich erklärt, erhält der Kirchenrat den Auftrag, über den Gegenstand der Motion in der nächsten Sitzung Bericht oder allenfalls Zwischenbericht zu erstatten und Antrag zu stellen.
4. Wird sie als dringlich erklärt, so tritt die Synode in der gleichen Sitzung auf die Beratung ein.
5. Das erstunterzeichnende Mitglied kann die Motion bis zum Abschluss der Beratung zurückziehen; wer mitunterzeichnet hat, kann an der Motion festhalten.