187.14
CH-TG
§ 55 Geschäftsreglement der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau - Motion: a. Begriff
Verhandlungsordnung - Persönliche Vorstösse
§ 55 Geschäftsreglement der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau · Motion: a. Begriff
1. Den Mitgliedern der Synode steht das Recht zu, durch eine Motion Änderung von Kirchenverfassung oder Kirchenordnung sowie Erlass, Aufhebung oder Änderung von Verordnungen und Beschlüssen vorzuschlagen.
2. Eine Motion ist dem Präsidenten oder der Präsidentin der Synode zusammen mit einer Begründung schriftlich einzureichen.
3. Von mehreren Mitgliedern unterzeichnete Motionen werden vom erstunterzeichnenden Mitglied vertreten.