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§ 54 Geschäftsreglement der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau - Zweite Lesung

Verhandlungsordnung - Gesetze und Verordnungen
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§ 54 Geschäftsreglement der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau · Zweite Lesung

1. Die vorberatende Kommission kann für die zweite Lesung neue Anträge stellen, die vorgängig ebenfalls zugestellt werden.

2. Die zweite Lesung findet, sofern nicht Dringlichkeit beschlossen wird, in einer späteren Sitzung statt.

3. Die Synode kann für Teilrevisionen der Kirchenordnung Dringlichkeit beschliessen und auf eine zweite Lesung verzichten.

4. Die Art der dringlichen Behandlung ist vor dem Eintreten zu beschliessen.

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