Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
187.14 CH-TG

§ 52 Geschäftsreglement der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau - Dringlichkeit für die Teilrevision der Kirchenordnung

Verhandlungsordnung - Gesetze und Verordnungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (74 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 52 Geschäftsreglement der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau · Dringlichkeit für die Teilrevision der Kirchenordnung

1. Die Synode kann für Teilrevisionen der Kirchenordnung Dringlichkeit beschliessen und auf die Einsetzung einer Kommission verzichten.

2. Die Art der dringlichen Behandlung ist vor dem Eintreten zu beschliessen.

← § 51 Geschäftsreglement der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau Konstituierende Sitzung § 53 Geschäftsreglement der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →