187.14
CH-TG
§ 52 Geschäftsreglement der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau - Dringlichkeit für die Teilrevision der Kirchenordnung
Verhandlungsordnung - Gesetze und Verordnungen
§ 52 Geschäftsreglement der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau · Dringlichkeit für die Teilrevision der Kirchenordnung
1. Die Synode kann für Teilrevisionen der Kirchenordnung Dringlichkeit beschliessen und auf die Einsetzung einer Kommission verzichten.
2. Die Art der dringlichen Behandlung ist vor dem Eintreten zu beschliessen.