187.14
CH-TG
§ 49 Geschäftsreglement der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau - Berichtigung
Verhandlungsordnung - Allgemeines
§ 49 Geschäftsreglement der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau · Berichtigung
1. Wer ein eigenes Votum für unzutreffend protokolliert hält, kann seine Berichtigung dem Präsidenten oder der Präsidentin schriftlich einreichen.
2. Das Büro entscheidet über die Aufnahme ins neue Protokoll.