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187.14 CH-TG

§ 49 Geschäftsreglement der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau - Berichtigung

Verhandlungsordnung - Allgemeines
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§ 49 Geschäftsreglement der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau · Berichtigung

1. Wer ein eigenes Votum für unzutreffend protokolliert hält, kann seine Berichtigung dem Präsidenten oder der Präsidentin schriftlich einreichen.

2. Das Büro entscheidet über die Aufnahme ins neue Protokoll.

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