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§ 45 Geschäftsreglement der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau - Redaktionslesung

Verhandlungsordnung - Allgemeines
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§ 45 Geschäftsreglement der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau · Redaktionslesung

1. Die Synode kann einen Erlass einer Redaktionslesung unterstellen.

2. Die Redaktionskommission nimmt die redaktionellen Änderungen vor und leitet die bereinigte Fassung an das Büro weiter.

3. Das Büro unterbreitet den Erlass der Synode in der Redaktionslesung.

4. Die Schlussabstimmung findet in diesem Fall nach der Redaktionslesung statt.

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