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187.14 CH-TG

§ 38 Geschäftsreglement der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau - Eventual- und Hauptabstimmung

Verhandlungsordnung - Allgemeines
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§ 38 Geschäftsreglement der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau · Eventual- und Hauptabstimmung

1. Der Präsident oder die Präsidentin wiederholt die eingereichten Anträge.

2. Er oder sie lässt grundsätzlich einzeln über sie abstimmen, indem er oder sie diese der Fassung der Vorlage gegenüberstellt.

3. In Eventualabstimmungen können je zwei Änderungsanträge gegeneinander und der am Schluss obsiegende der Vorlage gegenübergestellt werden.

4. Die Stellungnahme in einer Abstimmung über Änderungsanträge bindet das einzelne Mitglied für die Hauptabstimmung nicht.

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