187.14
CH-TG
§ 34 Geschäftsreglement der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau - Voten des Präsidenten oder der Präsidentin
Verhandlungsordnung - Allgemeines
§ 34 Geschäftsreglement der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau · Voten des Präsidenten oder der Präsidentin
1. Will sich der Präsident oder die Präsidentin an der Diskussion beteiligen, ist dies anzukündigen.
2. Das Wort wird nach den bereits angemeldeten Rednern und Rednerinnen ergriffen.
3. Wird dabei ein Antrag gestellt oder ein Kommissionsbericht erstattet, übernimmt der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin die Leitung der Verhandlung.