187.14
CH-TG
§ 3 Geschäftsreglement der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau - Rücktritt und Ersatzwahl
Konstituierung
§ 3 Geschäftsreglement der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau · Rücktritt und Ersatzwahl
1. Muss ein Mitglied der Synode aus zwingenden Gründen vor Ablauf der Amtsdauer zurücktreten, so zeigt es dies dem Kirchenrat und dem Präsidenten oder der Präsidentin der Synode an.
2. Verlässt ein Mitglied der Synode während der Amtsdauer die Kirchgemeinde, ist es zum Rücktritt verpflichtet.
3. Der Kirchenrat gibt den Rücktritt der betreffenden Kirchgemeinde bekannt und lädt zur Vornahme einer Ersatzwahl ein.
4. Ist ein Mitglied der Synode gestorben, setzt die Kirchenvorsteherschaft der Gemeinde, in welcher dieses Wohnsitz hatte, den Kirchenrat und den Präsidenten oder die Präsidentin der Synode unverzüglich davon in Kenntnis, damit die Ersatzwahl angeordnet werden kann.