Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
187.14 CH-TG

§ 29 Geschäftsreglement der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau - Diskussion

Verhandlungsordnung - Allgemeines
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (74 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 29 Geschäftsreglement der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau · Diskussion

1. Nach dem Eintretensbeschluss eröffnet der Präsident oder die Präsidentin die Diskussion.

2. Der Präsident oder die Präsidentin erteilt das Wort in der Reihenfolge der Anmeldungen.

3. Bei Gleichzeitigkeit hat jenes Mitglied Vorrang, das zum Geschäft noch nicht gesprochen hat.

4. Referate und Voten werden unter Nennung des Namens und der Kirchgemeinde am Mikrofon vorgetragen.

5. Der Kirchenrat kann abschliessend zum Geschäft Stellung nehmen.

← § 28 Geschäftsreglement der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau Konstituierende Sitzung § 30 Geschäftsreglement der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →