187.14
CH-TG
§ 28 Geschäftsreglement der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau - Nichteintreten, Rückweisung
Verhandlungsordnung - Allgemeines
§ 28 Geschäftsreglement der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau · Nichteintreten, Rückweisung
1. Beschliesst die Synode Nichteintreten, gilt das Geschäft als erledigt.
2. Nach dem Eintretensbeschluss und in der materiellen Beratung kann die Synode ein Geschäft ganz oder teilweise zur Überarbeitung an den Kirchenrat oder die Kommission zurückweisen.