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187.14 CH-TG

§ 27 Geschäftsreglement der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau - Eintreten

Verhandlungsordnung - Allgemeines
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§ 27 Geschäftsreglement der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau · Eintreten

1. Bei jedem Geschäft ist zuerst die Frage des Eintretens zu beraten und, sofern Eintreten nicht obligatorisch ist, zu beschliessen.

2. Eintreten auf die Geschäfte nach § 64 Ziff. 16 und Ziff. 17 der Kirchenverfassung ist obligatorisch.

3. Wird das Wort in der Eintretensdebatte nicht verlangt, ist stillschweigend Eintreten beschlossen.

4. Ist Eintreten beschlossen oder nicht bestritten, folgt die materielle Beratung.

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