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187.14 CH-TG

§ 21 Geschäftsreglement der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau - Feststellung der Präsenz

Verhandlungsordnung - Allgemeines
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§ 21 Geschäftsreglement der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau · Feststellung der Präsenz

1. Zu Beginn der ersten Sitzung jeder Amtsperiode verliest der Aktuar oder die Aktuarin die Namen der Synodalen, wobei sich die Aufgerufenen von ihren Sitzen erheben und antworten.

2. Zu Beginn jeder weiteren Sitzung erfolgt ein Namensaufruf.

3. Die Feststellung der Präsenz kann auf Anordnung des Präsidenten oder der Präsidentin bei Bedarf im Laufe des Tages wiederholt werden.

4. Abwesende Mitglieder werden im Protokoll aufgeführt.

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