187.14
CH-TG
§ 2 Geschäftsreglement der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau - Wahlgenehmigung
Konstituierung
§ 2 Geschäftsreglement der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau · Wahlgenehmigung
1. Der Kirchenrat genehmigt die Wahlen für die Synode.
2. Er berichtet der Synode an der konstituierenden Sitzung über die Wahlergebnisse, allfällige Wahlrekurse und die Wahlgenehmigung.
3. Diese Bestimmungen gelten sinngemäss auch für Ersatzwahlen während einer Amtsdauer.