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§ 12 Geschäftsreglement der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau - Teilnahmepflicht, Entschuldigungen

Sitzungen
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§ 12 Geschäftsreglement der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau · Teilnahmepflicht, Entschuldigungen

1. Die Mitglieder sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet.

2. Wer aus zwingenden Gründen ganz oder teilweise verhindert ist, hat sich möglichst frühzeitig vor oder spätestens innerhalb von zwei Tagen nach jeder Sitzung beim Präsidenten oder der Präsidentin schriftlich zu entschuldigen.

3. Wer verspätet erscheint oder die Sitzung vorzeitig verlässt, hat sich persönlich beim Aktuariat zu melden.

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