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§ 11 Geschäftsreglement der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau - Sitzungsort, Organisation

Sitzungen
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§ 11 Geschäftsreglement der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau · Sitzungsort, Organisation

1. In der Wahl des Sitzungsorts ist ein angemessener Wechsel zu beachten.

2. Das Aktuariat des Kirchenrates sorgt für die Bereitstellung des Sitzungssaales und für die Bedienung der Synode im Einvernehmen mit dem Präsidenten oder der Präsidentin.

3. Das Aktuariat des Kirchenrates erstellt die Sitzordnung, die einzuhalten ist.

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