187.132
CH-TG
§ 2 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über die Aufgaben und die Tätigkeit der Ombudsstelle - Wahl
§ 2 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über die Aufgaben und die Tätigkeit der Ombudsstelle · Wahl
1. Die Synode wählt die Inhaberin beziehungsweise den Inhaber der Ombudsstelle und zwei Ersatzleute für eine Amtsdauer von vier Jahren.
2. Die Ersatzleute amten nur, wenn die Inhaberin beziehungsweise der Inhaber der Ombudsstelle in einer Angelegenheit befangen ist oder ihre beziehungsweise seine Obliegenheiten nicht rechtzeitig erfüllen kann.