187.131
CH-TG
§ 5 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über die Organisation der Aufsichtskommission der Kirchgemeinde - Überweisung
§ 5 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über die Organisation der Aufsichtskommission der Kirchgemeinde · Überweisung
1. Stellt sich bei der Behandlung eines Geschäftes der Kirchenvorsteherschaft erst im Laufe der Zeit heraus, dass es auch Aufsichtscharakter hat, ist das Geschäft durch ausdrücklichen Beschluss der Kirchenvorsteherschaft unter Ausstand der Betroffenen an die zuständige Aufsichtsinstanz zu überweisen. Eine gleichzeitige Behandlung des selben Geschäftes sowohl in der Aufsichtskommission und der Kirchenvorsteherschaft ist unzulässig.