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187.131 CH-TG

§ 3 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über die Organisation der Aufsichtskommission der Kirchgemeinde - Konstituierung

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§ 3 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über die Organisation der Aufsichtskommission der Kirchgemeinde · Konstituierung

1. Die Aufsichtskommission konstituiert sich innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Amtsdauer. Sie wählt einen Präsidenten oder eine Präsidentin, einen Vizepräsidenten oder eine Vizepräsidentin sowie einen Aktuar oder eine Aktuarin aus ihrer Mitte.

2. Sie ist mit der Mehrheit ihrer Mitglieder beschlussfähig.

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