187.13
CH-TG
§ 9 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über die Rechtspflege der Thurgauischen Landeskirche (Rechtspflegeverordnung) - Entscheidungsgrundlage
Allgemeine Verfahrensbestimmungen
§ 9 Rechtspflegeverordnung · Entscheidungsgrundlage
1. Die Behörde entscheidet aufgrund des Sachverhaltes in freier Würdigung der Beweise, ohne an die Begehren der Beteiligten gebunden zu sein. Sie wendet das Recht von Amtes wegen an.