Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
187.13 CH-TG

§ 8 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über die Rechtspflege der Thurgauischen Landeskirche (Rechtspflegeverordnung) - Ermittlung des Sachverhaltes

Allgemeine Verfahrensbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (48 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 8 Rechtspflegeverordnung · Ermittlung des Sachverhaltes

1. Die Behörde ermittelt den Sachverhalt und erhebt, wo nötig, die Beweise von Amtes wegen.

2. Lässt sich der Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklären, können der Kirchenrat oder die Rekurs- und Beschwerdekommission förmliche Zeugeneinvernahmen durch geeignete Personen durchführen lassen. Die übrigen Behörden haben die Bezirksämter mit den Zeugeneinvernahmen zu beauftragen.

← § 7 Rechtspflegeverordnung Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über die Rechtspflege der Thurgauischen Landeskirche (Rechtspflegeverordnung) - Grundsatz § 9 Rechtspflegeverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →