187.13
CH-TG
§ 8 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über die Rechtspflege der Thurgauischen Landeskirche (Rechtspflegeverordnung) - Ermittlung des Sachverhaltes
Allgemeine Verfahrensbestimmungen
§ 8 Rechtspflegeverordnung · Ermittlung des Sachverhaltes
1. Die Behörde ermittelt den Sachverhalt und erhebt, wo nötig, die Beweise von Amtes wegen.
2. Lässt sich der Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklären, können der Kirchenrat oder die Rekurs- und Beschwerdekommission förmliche Zeugeneinvernahmen durch geeignete Personen durchführen lassen. Die übrigen Behörden haben die Bezirksämter mit den Zeugeneinvernahmen zu beauftragen.