187.13
CH-TG
§ 7 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über die Rechtspflege der Thurgauischen Landeskirche (Rechtspflegeverordnung) - Akteneinsicht
Allgemeine Verfahrensbestimmungen
§ 7 Rechtspflegeverordnung · Akteneinsicht
1. Die Beteiligten haben Anspruch auf Akteneinsicht.
2. Die Einsichtnahme in ein Aktenstück kann verweigert werden, soweit es ausschliesslich verwaltungsinternem Gebrauch dient oder wichtige öffentliche oder schutzwürdige private Interessen entgegenstehen. Solche Akten sind als vertraulich zu bezeichnen.
3. Wird die Akteneinsicht wegen schutzwürdiger privater Interessen verweigert, ist der wesentliche Inhalt des Aktenstückes mündlich oder schriftlich soweit bekannt zu geben, als die zu schützenden Interessen es erlauben.