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§ 47 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über die Rechtspflege der Thurgauischen Landeskirche (Rechtspflegeverordnung) - Barauslagen

Die Kosten
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§ 47 Rechtspflegeverordnung · Barauslagen

1. Die Barauslagen umfassen die im Verfahren entstandenen Kosten für Zeugenentschädigungen, Gutachten, Übersetzungen und andere Ausgaben.

2. Geringe Barauslagen wie Porti, Telefongebühren und dergleichen werden nicht belastet.

3. Zeugen haben Anspruch auf Entschädigung. Diese richtet sich nach dem Verdienstausfall, der Zeitversäumnis und den Auslagen. Ausserordentlich hoher Verdienstausfall wird nicht berücksichtigt.

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