187.13
CH-TG
§ 45 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über die Rechtspflege der Thurgauischen Landeskirche (Rechtspflegeverordnung) - Verfahrensgebühr
Die Kosten
§ 45 Rechtspflegeverordnung · Verfahrensgebühr
1. Die Verfahrensgebühr ist innerhalb des vorgesehenen Rahmens nach dem Aufwand der Behörde zu bemessen. Zu berücksichtigen sind die Bedeutung des Falles, die Vermögensverhältnisse der kostenpflichtigen Partei und der Streitwert.
2. In besonders aufwändigen Verfahren kann die Gebühr bis auf höchstens das Doppelte erhöht werden.
3. Bei Abschreibung erheblich fortgeschrittener Prozesse kann höchstens die halbe Urteilsgebühr belastet werden.