187.13
CH-TG
§ 44 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über die Rechtspflege der Thurgauischen Landeskirche (Rechtspflegeverordnung) - Sonderfälle
Die Kosten
§ 44 Rechtspflegeverordnung · Sonderfälle
1. Sofern es die Umstände rechtfertigen, kann auf die Erhebung amtlicher Kosten verzichtet werden.
2. Von den Kirchgemeinden und dem Kirchenrat werden in der Regel keine amtlichen Kosten erhoben.