§ 41 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über die Rechtspflege der Thurgauischen Landeskirche (Rechtspflegeverordnung) - Massnahmen
§ 41 Rechtspflegeverordnung · Massnahmen
1. Die Aufsichtskommission kann unter anderem als Massnahmen eine Weiterbildung oder Supervision anordnen, eine Neuordnung des Pflichtenheftes veranlassen oder einen Verweis aussprechen.
2. Dem Kirchenrat stehen dieselben Massnahmen zur Verfügung. Überdies kann er im Aufsichtsbeschwerdeverfahren von sich aus oder auf Antrag der betreffenden Aufsichtskommission Besoldungskürzungen oder Sistierung von Besoldungserhöhungen oder die teilweise oder vollständige Amtsenthebung verfügen.
3. Bei arger Misswirtschaft einer Kirchenvorsteherschaft oder beharrlicher Nichtbefolgung von angeordneten Massnahmen kann der Kirchenrat Neuwahlen anordnen.
4. Die Kirchenvorsteherschaft kann in ihrer Funktion als Aufsichtsinstanz dieselben Massnahmen anordnen wie der Kirchenrat.
5. Die Aufsichtsinstanzen beachten bei der Festsetzung von Art und Umfang der Massnahmen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Massnahmen mit Auswirkungen auf die Besoldung oder von grosser Tragweite für die betroffenen Personen dürfen nur mit vorausgegangener Androhung ausgesprochen werden.