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§ 40 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über die Rechtspflege der Thurgauischen Landeskirche (Rechtspflegeverordnung) - Anzeige

Rekurs-, Beschwerde- und Aufsichtsbeschwerdeverfahren - Aufsichtsbeschwerde und Anzeige
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§ 40 Rechtspflegeverordnung · Anzeige

1. Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen eine Behörde von Amtes wegen erfordern, können Gegenstand einer Anzeige bilden.

2. Eine Anzeige kann von jedermann jederzeit bei der Aufsichtsbehörde im Sinne von § 38 dieser Verordnung erhoben werden.

3. Wer eine Anzeige erstattet, ist damit nicht am Verfahren beteiligt.

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