§ 38 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über die Rechtspflege der Thurgauischen Landeskirche (Rechtspflegeverordnung) - Aufsichtsbeschwerdeinstanz
§ 38 Rechtspflegeverordnung · Aufsichtsbeschwerdeinstanz
1. Die Aufsichtskommission der Kirchgemeinde entscheidet in erster Instanz über Aufsichtsbeschwerden betreffend die Amtstätigkeit der Pfarrer, Pfarrerinnen, Diakone oder Diakoninnen in organisatorischer und administrativer Hinsicht.
2. Die Kirchenvorsteherschaft ist zuständig für Aufsichtsbeschwerden gegen ihre übrigen Mitglieder und gegen das von der Kirchgemeinde angestellte Personal.
3. Der Kirchenrat entscheidet in erster Instanz über Aufsichtsbeschwerden gegen die Amtstätigkeit von Kirchenvorsteherschaften und grundsätzlich über Aufsichtsbeschwerden gegen die Tätigkeit von landeskirchlichen Ämtern oder Beauftragten. Nimmt ein Mitglied des Kirchenrates gleichzeitig ein landeskirchliches Amt wahr, obliegt die Aufsicht über das entsprechende Amt den übrigen Kirchenratsmitgliedern, die dazu eine spezielle Aufsichtskommission bilden. Aufsichtbeschwerden gegen alle Mitarbeiter des betreffenden landeskirchlichen Amtes sind an diese kirchenrätliche Aufsichtskommission zu richten.
4. Über Aufsichtsbeschwerden gegen die Amtsführung von Pfarrern oder Pfarrerinnen, Diakonen oder Diakoninnen entscheidet der Kirchenrat nur in geistlich-theologischer Hinsicht.
5. Der Kirchenrat entscheidet über Aufsichtsbeschwerden gegen Aufsichtskommissionen.