187.13
CH-TG
§ 37 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über die Rechtspflege der Thurgauischen Landeskirche (Rechtspflegeverordnung) - Berechtigung
Rekurs-, Beschwerde- und Aufsichtsbeschwerdeverfahren - Aufsichtsbeschwerde und Anzeige
§ 37 Rechtspflegeverordnung · Berechtigung
1. Die Aufsichtsbeschwerde kann jedermann erheben, der von einer ungerechtfertigten Verweigerung, einer Vernachlässigung oder einer ungenügenden Ausübung einer vorgeschriebenen Amtstätigkeit, einem Missbrauch der Amtsgewalt oder von einer willkürlichen Ausübung von Befugnissen betroffen ist.