Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
187.13 CH-TG

§ 37 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über die Rechtspflege der Thurgauischen Landeskirche (Rechtspflegeverordnung) - Berechtigung

Rekurs-, Beschwerde- und Aufsichtsbeschwerdeverfahren - Aufsichtsbeschwerde und Anzeige
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (48 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 37 Rechtspflegeverordnung · Berechtigung

1. Die Aufsichtsbeschwerde kann jedermann erheben, der von einer ungerechtfertigten Verweigerung, einer Vernachlässigung oder einer ungenügenden Ausübung einer vorgeschriebenen Amtstätigkeit, einem Missbrauch der Amtsgewalt oder von einer willkürlichen Ausübung von Befugnissen betroffen ist.

← § 36 Rechtspflegeverordnung Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über die Rechtspflege der Thurgauischen Landeskirche (Rechtspflegeverordnung) - Grundsatz § 38 Rechtspflegeverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →