187.13
CH-TG
§ 35 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über die Rechtspflege der Thurgauischen Landeskirche (Rechtspflegeverordnung) - Neue Vorbringen
Rekurs-, Beschwerde- und Aufsichtsbeschwerdeverfahren - Das Beschwerdeverfahren
§ 35 Rechtspflegeverordnung · Neue Vorbringen
1. Neue Begehren sind vor der Beschwerdeinstanz nicht zulässig.
2. Neue Tatsachen können die Parteien geltend machen, soweit dies durch den angefochtenen Entscheid nötig wird.