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187.13 CH-TG

§ 35 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über die Rechtspflege der Thurgauischen Landeskirche (Rechtspflegeverordnung) - Neue Vorbringen

Rekurs-, Beschwerde- und Aufsichtsbeschwerdeverfahren - Das Beschwerdeverfahren
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§ 35 Rechtspflegeverordnung · Neue Vorbringen

1. Neue Begehren sind vor der Beschwerdeinstanz nicht zulässig.

2. Neue Tatsachen können die Parteien geltend machen, soweit dies durch den angefochtenen Entscheid nötig wird.

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