187.13
CH-TG
§ 34 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über die Rechtspflege der Thurgauischen Landeskirche (Rechtspflegeverordnung) - Frist und Form
Rekurs-, Beschwerde- und Aufsichtsbeschwerdeverfahren - Das Beschwerdeverfahren
§ 34 Rechtspflegeverordnung · Frist und Form
1. Die Beschwerdeschrift ist innert 30 Tagen seit der Eröffnung des angefochtenen Entscheides unter Beilage oder genauer Bezeichnung desselben bei der Beschwerdeinstanz unterzeichnet und im Doppel einzureichen. Die Beschwerde muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie die Beweismittel aufführen.