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§ 33 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über die Rechtspflege der Thurgauischen Landeskirche (Rechtspflegeverordnung) - Beschwerdegründe

Rekurs-, Beschwerde- und Aufsichtsbeschwerdeverfahren - Das Beschwerdeverfahren
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§ 33 Rechtspflegeverordnung · Beschwerdegründe

1. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden.

2. Als Rechtsverletzungen gelten insbesondere

1. die unrichtige Anwendung oder die Nichtanwendung eines Rechtssatzes oder eines allgemeinen anerkannten Rechtsgrundsatzes

2. die unrichtige rechtliche Beurteilung einer Tatsache

3. die Ermessensüberschreitung und der Ermessensmissbrauch

4. die Missachtung wesentlicher Verfahrensvorschriften

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