187.13
CH-TG
§ 30 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über die Rechtspflege der Thurgauischen Landeskirche (Rechtspflegeverordnung) - Erledigung durch Entscheid oder Abschreibung
Rekurs-, Beschwerde- und Aufsichtsbeschwerdeverfahren - Das Rekursverfahren
§ 30 Rechtspflegeverordnung · Erledigung durch Entscheid oder Abschreibung
1. Die Rekursinstanz entscheidet, ohne an die Anträge der Beteiligten gebunden zu sein. Sie kann zugunsten der rekursführenden Person über deren Antrag hinausgehen, den angefochtenen Entscheid zu ihrem Nachteil ändern oder die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen.
2. Wegen Unangemessenheit darf der angefochtene Entscheid zu Ungunsten der rekursführenden Person nur geändert werden, sofern die Änderung zugunsten eines anderen Beteiligten erfolgt. Die Betroffenen sind zuvor anzuhören.
3. Wird der Rekurs durch Vergleich, Rückzug oder Anerkennung erledigt oder gegenstandslos, wird er am Protokoll abgeschrieben.