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§ 29 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über die Rechtspflege der Thurgauischen Landeskirche (Rechtspflegeverordnung) - Vernehmlassung

Rekurs-, Beschwerde- und Aufsichtsbeschwerdeverfahren - Das Rekursverfahren
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§ 29 Rechtspflegeverordnung · Vernehmlassung

1. Erweist sich der Rekurs nicht zum vornherein als unzulässig oder unbegründet, ist er der Vorinstanz und allfälligen weiteren Beteiligten, die durch das Rekursbegehren in ihren schutzwürdigen Interessen berührt werden, zur schriftlichen Vernehmlassung zuzustellen.

2. Mit der Vernehmlassung überweist die Vorinstanz die Akten.

3. Die Rekursinstanz kann einen weiteren Schriftenwechsel oder eine mündliche Verhandlung anordnen.

4. Die Rekursinstanz strebt in geeigneten Fällen eine gütliche Verständigung an.

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