187.13
CH-TG
§ 28 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über die Rechtspflege der Thurgauischen Landeskirche (Rechtspflegeverordnung) - Rekursgründe
Rekurs-, Beschwerde- und Aufsichtsbeschwerdeverfahren - Das Rekursverfahren
§ 28 Rechtspflegeverordnung · Rekursgründe
1. Mit dem Rekurs können alle Mängel des Verfahrens und des angefochtenen Entscheides geltend gemacht werden.
2. In Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Kirchgemeinde und der Kirchenvorsteherschaft kann sich die rekursführende Person nicht auf Unangemessenheit des Entscheides berufen.