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§ 27 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über die Rechtspflege der Thurgauischen Landeskirche (Rechtspflegeverordnung) - Frist und Form

Rekurs-, Beschwerde- und Aufsichtsbeschwerdeverfahren - Das Rekursverfahren
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§ 27 Rechtspflegeverordnung · Frist und Form

1. Die Rekursschrift ist innert 30 Tagen seit der Eröffnung des angefochtenen Entscheides unter Beilage oder genauer Bezeichnung desselben bei der Rekursinstanz unterzeichnet und im Doppel schriftlich einzureichen. Der Rekurs muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie die Beweismittel aufführen.

2. Bei mangelhaften Rekurseingaben setzt das Präsidium der rekursführenden Person eine Frist zur Ergänzung und teilt ihr gleichzeitig mit, dass nach Ablauf der unbenützten Frist aufgrund der Akten entschieden oder, wenn Antrag, Begründung oder Unterschrift fehlt, auf den Rekurs nicht eingetreten werde.

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