187.13
CH-TG
§ 20 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über die Rechtspflege der Thurgauischen Landeskirche (Rechtspflegeverordnung) - Beschluss-Fassung
Organisation der Rekurs- und Beschwerdeinstanzen - Die Rekurs- und Beschwerdekommission
§ 20 Rechtspflegeverordnung · Beschluss-Fassung
1. Die Kommission fällt ihre Entscheide in der Regel aufgrund einer mündlichen Beratung in einer Sitzung. Die Beratung ist nicht öffentlich.
2. Bei offensichtlich klarer Rechtslage oder bei Dringlichkeit kann die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg erfolgen, sofern kein Mitglied Einspruch erhebt.
3. Wird ein Rekurs- oder Beschwerdeverfahren infolge Vergleichs, Rückzuges oder Anerkennung erledigt, schreibt das Präsidium das Verfahren vom Protokoll durch einen selbständigen Präsidialentscheid ab.