187.13
CH-TG
§ 18 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über die Rechtspflege der Thurgauischen Landeskirche (Rechtspflegeverordnung) - Aktuariat
Organisation der Rekurs- und Beschwerdeinstanzen - Die Rekurs- und Beschwerdekommission
§ 18 Rechtspflegeverordnung · Aktuariat
1. Als Aktuar oder Aktuarin amtet ein Mitglied der Kommission. Er oder sie führt die Protokolle und redigiert die Entscheide.
2. Die Rekurs- und Beschwerdekommission kann in Fünfer-Besetzung für besondere Fälle einen ausserordentlichen Aktuar oder eine ausserordentliche Aktuarin beiziehen.