187.13
CH-TG
§ 16 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über die Rechtspflege der Thurgauischen Landeskirche (Rechtspflegeverordnung) - Zusammensetzung
Organisation der Rekurs- und Beschwerdeinstanzen - Die Rekurs- und Beschwerdekommission
§ 16 Rechtspflegeverordnung · Zusammensetzung
1. Die Rekurs- und Beschwerdekommission gemäss § 74 der Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau entscheidet sowohl im Rekurs- wie auch im Beschwerdeverfahren in Fünferbesetzung, welcher zwei Geistliche und mindestens eine juristische Fachperson angehören. Jedes Kommissionsmitglied ist dabei zur Stimmabgabe verpflichtet.
2. In Siebenerbesetzung wählt sie den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin sowie den Aktuar oder die Aktuarin.
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