187.13
CH-TG
§ 15 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über die Rechtspflege der Thurgauischen Landeskirche (Rechtspflegeverordnung) - Präsidium, Aktuariat
Organisation der Rekurs- und Beschwerdeinstanzen - Der Kirchenrat als Rekurs- und Aufsichtsbeschwerdeinstanz
§ 15 Rechtspflegeverordnung · Präsidium, Aktuariat
1. Der Präsident oder die Präsidentin leitet das Verfahren.
2. Der Aktuar oder die Aktuarin nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil und hat das Recht, Anträge zu stellen.
3. Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Rekurs- und Beschwerdekommission.