Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
187.13 CH-TG

§ 15 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über die Rechtspflege der Thurgauischen Landeskirche (Rechtspflegeverordnung) - Präsidium, Aktuariat

Organisation der Rekurs- und Beschwerdeinstanzen - Der Kirchenrat als Rekurs- und Aufsichtsbeschwerdeinstanz
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (48 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 15 Rechtspflegeverordnung · Präsidium, Aktuariat

1. Der Präsident oder die Präsidentin leitet das Verfahren.

2. Der Aktuar oder die Aktuarin nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil und hat das Recht, Anträge zu stellen.

3. Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Rekurs- und Beschwerdekommission.

← § 14 Rechtspflegeverordnung Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über die Rechtspflege der Thurgauischen Landeskirche (Rechtspflegeverordnung) - Grundsatz § 16 Rechtspflegeverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →